Geschäftsbedingungen
 

ALLGEMEINES
Für unsere Angebote, Verkaufsgeschäfte und Lieferungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen. Allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen oder in vorvertraglicher Korrespondenz mitgeteilt werden, widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Die Geltung entgegenstehender Geschäfts- und Lieferbedingungen jeder Art ist ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich von uns bestätigt wird.

Unsere Verkaufsbedingungen werden spätestens dann Vertragsinhalt, wenn unserer Auftragsbestätigung nicht innerhalb der auf der Auftragsbestätigung vermerkten Frist von einer Woche schriftlich widersprochen wird. Der Widerspruch kann nach dem Empfang der Ware nicht mehr erklärt werden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

GELTUNGSBEREICH
Unsere Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen gleich welcher Art durch die EPN Electroprint GmbH an den Auftraggeber.

ANGEBOT UND AUFTRAG
Unsere Angebote und Preise sind bis zum Vertragsschluß freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für uns erst verbindlich mit der schriftlichen Auftragsbestätigung. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
Bei den von uns zu liefernden Leiterplatten handelt es sich um Einzelanfertigungen zugunsten des jeweiligen Auftraggebers. Wir als Hersteller haben daher die Befugnis, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge, mindestens jedoch einer Leiterplatte bzw. aufgerundet auf ganze Liefereinheiten gegenüber der Auftragsbestätigung zu bewirken. Diese Mehr- oder Minderlieferungen sind branchenüblich und verpflichten den Auftraggeber zur Abnahme (§ 315 BGB).

Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und technische Daten in Katalogen und sonstigen Unterlagen stellen unverbindliche, branchenübliche Annäherungswerte dar. Sie sind keine Zusicherung von Eigenschaften. Durch technischen Fortschritt bedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Muster, Filme und andere Unterlagen sowie Werkzeuge, Vorrichtungen, Druckeinrichtungen, Prüfadapter und sonstige Fertigungsmittel, die zum Zweck der Erbringung der Lieferung bzw. Leistung auf unsere Kosten hergestellt oder beschafft werden, bleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen eine der vorgenannten Vertragspflichten und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, uns von etwaigen Schadenersatzansprüchen des Dritten freizustellen.

PRODUKTIONSFREIGABE
Der Vorbehalt der Freigabe von Prototypen, Mustern, Modellen und dergleichen durch den Auftraggeber vor Beginn der Produktion, insbesondere vor Beginn einer Serienfertigung, bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

MINDESTBESTELLWERT, PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Der Mindestbestellwert beträgt für die Fertigung von Leiterplatten 125,00 EUR pro Bestellposition (Leiterplattentyp).

Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise verstehen sich ab Werk ohne Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Frachten und Porti werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren verbindlich gekennzeichneten Angeboten genannten Preise vier Wochen ab Datum des Angebotes gebunden.

Nicht vorhersehbare Material-, Lohn oder allgemeine Kostenänderungen berechtigen uns als Hersteller zu entsprechenden Preisangleichungen bis zu einer Änderung von maximal 10 % bezogen auf den ursprünglichen Gesamtpreis (netto). Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an uns zu leisten. Es gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsbedingungen. Skontoabzug der zuletzt berechneten Ware wird von uns nur akzeptiert, wenn alle vorangegangenen fälligen Rechnungen beglichen sind.

Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Teilbetrags in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB) p.a. zu verlangen.

Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Von uns erteilte Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Zahlungseingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Anfallende Diskont-, Wechsel- und Protestkosten sind in jedem Fall vom Auftraggeber zu tragen.

LEISTUNGSVERWEIGERUNG, AUFRECHNUNG
Wir können die Lieferung und Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages mit dem Auftraggeber erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung des Preises für unsere Lieferung bzw. Leistung durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. Das gilt insbesondere, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eingetreten ist. Unser Recht zur Verweigerung der Lieferung bzw Leistung entfällt erst, wenn für die Lieferung bzw. Leistung der vereinbarte Preis bezahlt wurde oder entsprechende Sicherheit dafür geleistet wurde. Alle weitergehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht auf Rücktritt vom Vertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen, behalten wir uns vor.

ZURÜCKBEHALTUNG
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit nicht anerkannten bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft. Dies gilt jedoch nicht, wenn, von uns unbestritten, feststeht, daß die Ware wesentliche Mängel aufweist. In diesem Fall ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem Umfang zulässig, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem gerügten Mangel steht. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

LIEFERFRISTEN, VERZUG, TEILLIEFERUNGEN
Lieferfristen- und termine sind nur dann verbindlich, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, z. B. die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn eine Behinderung vom Auftraggeber zu vertreten ist bzw. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.
Sollten wir im Einzelfall selbst von unseren Vorlieferanten – ohne dass dies von uns zu vertreten wäre – nicht ordnunggemäß oder rechtzeitig beliefert werden, so geraten wir nicht in Verzug. Wir geraten auch nicht in Verzug, solange eine Lieferung und Leistung ohne unseren Vorsatz oder ohne unsere grobe Fahrlässigkeit wegen Störungen des Betriebsablaufs, Ausfall oder Verzögerungen von Transportunternehmen oder wegen Verkehrsbehinderungen oder behördlicher Anordnungen verhindert wird. Wir geraten auch nicht in Verzug, solange eine Lieferung oder Leistung wegen höherer Gewalt wie Streik, Aussperrung usw. verzögert wird. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Bei nicht nur kurzfristigen Betriebsstörungen oder anderen nicht nur vorübergehenden Leistungsverhinderungen aufgrund der vorgenannten Umstände sind wir von der Lieferverpflichtung befreit.

Kommen wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung von uns zu vertreten ist. Bei unerheblichen Pflichtverletzungen ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer Frist von 1 Woche zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung bzw. Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in tatsächlicher Höhe geltend zu machen oder 20 Prozent des vereinbarten Kaufpreises als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Im letztgenannten Fall hat der Auftraggeber das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung bzw. Leistung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Teillieferungen und Teilleistungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch der Leiterplatten daraus nicht ergeben.

EIGENTUMSVORBEHALT
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Auftraggeber ist berechtigt, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern oder weiterzuverarbeiten. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung kann von uns widerrufen werden.

Der Auftraggeber tritt zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung zustehenden Forderungen an uns als Hersteller ab. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags an Dritte weitergeliefert, wird die Forderung aus dem betreffenden Vertragsverhältnis mit allen Nebenrechten ebenfalls an uns als Hersteller im voraus zur Sicherung abgetreten. Ist die abgetretene Forderung gegen den Dritten in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis.

Der Auftraggeber wird von uns im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs zur Einziehung der an uns als Hersteller abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung ermächtigt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die eingezogenen Zahlungen aus der Weiterveräußerung an Dritte für uns treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen. Der Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Weiterveräußerung gegenüber dem zuständigen Bankinstitut wird sicherungshalber im voraus an uns abgetreten.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Auftraggebers nach Wahl Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Waren an den Auftraggeber erfolgt für uns als Hersteller gem. § 950 BGB, jedoch ohne Vergütungspflicht für uns. Die aus der Verarbeitung oder Umbildung entstehende neue Sache steht wiederum in unserem Eigentum als Hersteller und ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Ein Eigentumserwerb Dritter an der Vorbehaltsware ist bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gem. den §§ 947, 948 BGB erwerben wir als der Hersteller Miteigentum an den neuen Sachen nach dem Verhältnis von Rechnungswert unserer Lieferung und Rechnungswert der neuen Sache. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung der neuen Sache zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der von uns als Hersteller gelieferten Vorbehaltsware an uns ab.

Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftraggeber, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind wir als Hersteller berechtigt, nach Mahnung und Nachfristsetzung die Lieferung zur Sicherung der bestehenden Forderung zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet und gestattet uns als Hersteller für diesen Fall ausdrücklich die Wegnahme der Lieferung und das Betreten der Geschäftsräume. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt erfolgten Lieferung aufgrund von Zahlungsverzug des Auftraggebers sowie die Pfändung der Lieferung durch uns als Hersteller gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Wir sind berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf oder durch weitere Verarbeitung bestmöglich zu verwerten und den Erlös nach Abzug der Kosten dem Auftraggeber gutzuschreiben. Ein etwaiger Übererlös wird dem Auftraggeber ausgezahlt. Die durch Rücknahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über alle zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlichen Umstände zu erteilen, alle zur Geltendmachung gegenüber Dritten erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und auf unser Verlangen den jeweiligen Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, jede bevorstehende oder bereits erfolgte Beeinträchtigung der Rechte aus dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt wie Globalzessionen oder Zwangsvollstreckungen Dritter unverzüglich an uns als Hersteller anzuzeigen und den jeweiligen Dritten auf unsere Rechte als Hersteller aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nicht anders angegeben, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Wir behalten uns vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Entstehen durch besondere Versandwünsche des Auftraggebers Mehrkosten, gehen diese zu dessen Lasten.

Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten abgeschlossen.

Die Gefahr geht mit Absendung der Lieferung auf den Auftraggeber über, unabhängig vom Ort der Versendung. Dies gilt auch bei Teillieferungen sowie dann, wenn wir noch weitere Leistungen wie Versandkosten oder ähnliches übernommen haben.

GEWÄHRLEISTUNG, RÜGEFRISTEN
Der Auftraggeber ist nach Erhalt der Lieferung zu unverzüglicher Überprüfung verpflichtet. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind längstens eine Woche nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns geltend zu machen. Bei Auftreten verdeckter Mängel muss die Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels an uns übermittelt werden.

Etwaige Transportschäden sind gegenüber dem Frachtführer schriftlich zu beanstanden. Der Sachverhalt ist durch Tatbestandsaufnahme festzustellen. Frachtpapiere und Schadensfeststellungen sind uns unverzüglich innerhalb der vereinbarten Rügefristen zuzusenden.

Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich bei Mängeln, die nachweislich auf einen Umstand zurückzuführen sind, der vor dem Gefahrenübergang liegt, auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschriftserteilung entsprechend der Wertminderung.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkaeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderere Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers gegen uns wegen eines Mangels der Lieferung bzw. Leistung beträgt mit Ausnahme der Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Unmöglichkeit der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrags. Im übrigen sind weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere vertragliche und außergerichtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns als Hersteller vorliegt. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Fall auf den Rechnungswert derjenigen Leistung, aus welcher Ersatzansprüche vom Auftraggeber begründet werden.

Bei einer Weiterbearbeitung der gelieferten Ware ohne unsere vorherige Zustimmung erlischt die Gewährleistungspflicht. Diese Pflicht erlischt auch dann, wenn der Auftraggeber Reparaturen oder Änderungen durch Dritte an den von uns gelieferten Gegenständen ohne unser Wissen und Einverständnis ausführen lässt.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen aus diesem Vertrag ist Neustadt an der Orla.

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Pößneck, sofern der Käufer Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.

Die vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch grundsätzlich bei allen weiteren und zukünftigen Bestellungen und Lieferungen unter den Vertragsparteien. Auf alle Rechtsbeziehungen aus der Geschäftsverbindung findet deutsches Recht Anwendung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Unsere Geschäftsbedingungen können sie hier als PDF-Datei downloaden.

 
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