ALLGEMEINES
Für unsere Angebote, Verkaufsgeschäfte und Lieferungen
gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen. Allen
sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns im Zusammenhang
mit den Vertragsverhandlungen oder in vorvertraglicher Korrespondenz
mitgeteilt werden, widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Die
Geltung entgegenstehender Geschäfts- und Lieferbedingungen jeder
Art ist ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich von uns
bestätigt wird.
Unsere Verkaufsbedingungen werden spätestens dann Vertragsinhalt,
wenn unserer Auftragsbestätigung nicht innerhalb der
auf der Auftragsbestätigung vermerkten Frist von einer
Woche schriftlich widersprochen wird. Der Widerspruch kann
nach dem Empfang der Ware nicht mehr erklärt werden.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle
künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
GELTUNGSBEREICH
Unsere Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung
von Waren und die Erbringung von Leistungen gleich welcher
Art durch die EPN Electroprint GmbH an den Auftraggeber.
ANGEBOT UND AUFTRAG
Unsere Angebote und Preise sind bis zum Vertragsschluß freibleibend
und unverbindlich. Aufträge werden für uns erst
verbindlich mit der schriftlichen Auftragsbestätigung.
Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
Bei den von uns zu liefernden Leiterplatten handelt es sich
um Einzelanfertigungen zugunsten des jeweiligen Auftraggebers.
Wir als Hersteller haben daher die Befugnis, Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu 10 % der bestellten Menge, mindestens jedoch einer
Leiterplatte bzw. aufgerundet auf ganze Liefereinheiten gegenüber
der Auftragsbestätigung zu bewirken. Diese Mehr- oder
Minderlieferungen sind branchenüblich und verpflichten
den Auftraggeber zur Abnahme (§ 315 BGB).
Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und technische
Daten in Katalogen und sonstigen Unterlagen stellen unverbindliche,
branchenübliche Annäherungswerte dar. Sie sind
keine Zusicherung von Eigenschaften. Durch technischen Fortschritt
bedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Muster,
Filme und andere Unterlagen sowie Werkzeuge, Vorrichtungen,
Druckeinrichtungen, Prüfadapter und sonstige Fertigungsmittel,
die zum Zweck der Erbringung der Lieferung bzw. Leistung
auf unsere Kosten hergestellt oder beschafft werden, bleiben
in unserem Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung
Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf
Verlangen zurückzugeben. Verstößt der Auftraggeber
gegen eine der vorgenannten Vertragspflichten und werden
hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so verpflichtet
sich der Auftraggeber, uns von etwaigen Schadenersatzansprüchen
des Dritten freizustellen.
PRODUKTIONSFREIGABE
Der Vorbehalt der Freigabe von Prototypen, Mustern, Modellen
und dergleichen durch den Auftraggeber vor Beginn der Produktion,
insbesondere vor Beginn einer Serienfertigung, bedarf besonderer
schriftlicher Vereinbarung.
MINDESTBESTELLWERT, PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Der Mindestbestellwert beträgt für die Fertigung
von Leiterplatten 125,00 EUR pro Bestellposition (Leiterplattentyp).
Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen
genannten Preise verstehen sich ab Werk ohne Mehrwertsteuer.
Kosten für Verpackung, Frachten und Porti werden dem
Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren
verbindlich gekennzeichneten Angeboten genannten Preise vier
Wochen ab Datum des Angebotes gebunden.
Nicht vorhersehbare Material-, Lohn oder allgemeine Kostenänderungen
berechtigen uns als Hersteller zu entsprechenden Preisangleichungen
bis zu einer Änderung von maximal 10 % bezogen auf den
ursprünglichen Gesamtpreis (netto).
Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an uns
zu leisten. Es gelten die in der Auftragsbestätigung
angegebenen Zahlungsbedingungen. Skontoabzug der zuletzt
berechneten Ware wird von uns nur akzeptiert, wenn alle vorangegangenen
fälligen Rechnungen beglichen sind.
Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen
Teilbetrags in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 288
BGB) p.a. zu verlangen.
Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt in jedem
Fall nur erfüllungshalber. Von uns erteilte Gutschriften über
Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Zahlungseingangs
und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den
Gegenwert verfügen können. Anfallende Diskont-,
Wechsel- und Protestkosten sind in jedem Fall vom Auftraggeber
zu tragen.
LEISTUNGSVERWEIGERUNG, AUFRECHNUNG
Wir können die Lieferung und Leistung verweigern, wenn
nach Abschluss des Vertrages mit dem Auftraggeber erkennbar
wird, dass unser Anspruch auf Zahlung des Preises für
unsere Lieferung bzw. Leistung durch mangelnde Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers gefährdet wird. Das gilt insbesondere,
wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers eingetreten ist. Unser Recht zur Verweigerung
der Lieferung bzw Leistung entfällt erst, wenn für
die Lieferung bzw. Leistung der vereinbarte Preis bezahlt
wurde oder entsprechende Sicherheit dafür geleistet
wurde. Alle weitergehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere
das Recht auf Rücktritt vom Vertrag unter den gesetzlichen
Voraussetzungen, behalten wir uns vor. ZURÜCKBEHALTUNG
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung
mit nicht anerkannten bzw. nicht rechtskräftig festgestellten
Forderungen wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche
des Auftraggebers ist nicht statthaft. Dies gilt jedoch nicht,
wenn, von uns unbestritten, feststeht, daß die Ware
wesentliche Mängel aufweist. In diesem Fall ist ein
Zurückbehaltungsrecht nur in einem Umfang zulässig,
der in einem angemessenen Verhältnis zu dem gerügten
Mangel steht. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
LIEFERFRISTEN, VERZUG, TEILLIEFERUNGEN
Lieferfristen- und termine sind nur dann verbindlich, wenn
diese von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich
bezeichnet sind. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen
setzt die rechtzeitige und ordungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Auftraggebers, z. B. die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Abklärung
aller technischen Fragen voraus. Die Ausführungsfristen
verlängern sich angemessen, wenn eine Behinderung
vom Auftraggeber zu vertreten ist bzw. wenn der Auftraggeber
eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht unterlassen oder
nicht fristgerecht erbracht hat, es sei denn, wir haben
die Verzögerung zu vertreten.
Sollten wir im Einzelfall selbst von unseren Vorlieferanten – ohne
dass dies von uns zu vertreten wäre – nicht ordnunggemäß oder
rechtzeitig beliefert werden, so geraten wir nicht in Verzug.
Wir geraten auch nicht in Verzug, solange eine Lieferung
und Leistung ohne unseren Vorsatz oder ohne unsere grobe
Fahrlässigkeit wegen Störungen des Betriebsablaufs,
Ausfall oder Verzögerungen von Transportunternehmen
oder wegen Verkehrsbehinderungen oder behördlicher Anordnungen
verhindert wird. Wir geraten auch nicht in Verzug, solange
eine Lieferung oder Leistung wegen höherer Gewalt wie
Streik, Aussperrung usw. verzögert wird. Die Lieferfrist
bzw. der Liefertermin verlängert sich entsprechend der
Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Bei nicht
nur kurzfristigen Betriebsstörungen oder anderen nicht
nur vorübergehenden Leistungsverhinderungen aufgrund
der vorgenannten Umstände sind wir von der Lieferverpflichtung
befreit.
Kommen wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, kann
der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung oder Leistung von uns zu vertreten ist. Bei
unerheblichen Pflichtverletzungen ist der Rücktritt
vom Vertrag ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
auf unser Verlangen innerhalb einer Frist von 1 Woche zu
erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
bzw. Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
bzw. Leistung besteht.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
nach unserer Wahl den uns entstandenen Schaden einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen in tatsächlicher Höhe
geltend zu machen oder 20 Prozent des vereinbarten Kaufpreises
als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Im letztgenannten
Fall hat der Auftraggeber das Recht, einen geringeren Schaden
nachzuweisen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der
Lieferung bzw. Leistung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Teillieferungen und Teilleistungen sind innerhalb der von
uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich
Nachteile für den Gebrauch der Leiterplatten daraus
nicht ergeben.
EIGENTUMSVORBEHALT
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung aller unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
unser Eigentum. Der Auftraggeber ist berechtigt, die von
uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen
des ordentlichen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern
oder weiterzuverarbeiten. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung
oder Weiterverarbeitung kann von uns widerrufen werden.
Der Auftraggeber tritt zur Sicherung unserer Forderungen
aus der Geschäftsverbindung die ihm aus der Weiterveräußerung
oder Weiterverarbeitung zustehenden Forderungen an uns als
Hersteller ab. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur
Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags an
Dritte weitergeliefert, wird die Forderung aus dem betreffenden
Vertragsverhältnis mit allen Nebenrechten ebenfalls
an uns als Hersteller im voraus zur Sicherung abgetreten.
Ist die abgetretene Forderung gegen den Dritten in eine laufende
Rechnung aufgenommen worden, bezieht sich die vereinbarte
Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis.
Der Auftraggeber wird von uns im Rahmen des ordentlichen
Geschäftsverkehrs zur Einziehung der an uns als Hersteller
abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung
ermächtigt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die
eingezogenen Zahlungen aus der Weiterveräußerung
an Dritte für uns treuhänderisch zu verwahren und
an uns abzuführen. Der Anspruch auf Auszahlung des Erlöses
aus der Weiterveräußerung gegenüber dem zuständigen
Bankinstitut wird sicherungshalber im voraus an uns abgetreten.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Auftraggebers nach
Wahl Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert die
zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten
Waren an den Auftraggeber erfolgt für uns als Hersteller
gem. § 950 BGB, jedoch ohne Vergütungspflicht für
uns. Die aus der Verarbeitung oder Umbildung entstehende
neue Sache steht wiederum in unserem Eigentum als Hersteller
und ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Ein Eigentumserwerb
Dritter an der Vorbehaltsware ist bis zum Ausgleich aller
Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gem. den §§ 947,
948 BGB erwerben wir als der Hersteller Miteigentum an den
neuen Sachen nach dem Verhältnis von Rechnungswert unserer
Lieferung und Rechnungswert der neuen Sache. Der Auftraggeber
tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung
der neuen Sache zustehenden Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes der von uns als Hersteller gelieferten Vorbehaltsware
an uns ab.
Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den
Auftraggeber, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind
wir als Hersteller berechtigt, nach Mahnung und Nachfristsetzung
die Lieferung zur Sicherung der bestehenden Forderung zurückzunehmen.
Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet
und gestattet uns als Hersteller für diesen Fall ausdrücklich
die Wegnahme der Lieferung und das Betreten der Geschäftsräume.
Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt erfolgten
Lieferung aufgrund von Zahlungsverzug des Auftraggebers sowie
die Pfändung der Lieferung durch uns als Hersteller
gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware
durch freihändigen Verkauf oder durch weitere Verarbeitung
bestmöglich zu verwerten und den Erlös nach Abzug
der Kosten dem Auftraggeber gutzuschreiben. Ein etwaiger Übererlös
wird dem Auftraggeber ausgezahlt. Die durch Rücknahme
der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über
alle zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlichen
Umstände zu erteilen, alle zur Geltendmachung gegenüber
Dritten erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und
auf unser Verlangen den jeweiligen Drittschuldnern die Abtretung
mitzuteilen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, jede
bevorstehende oder bereits erfolgte Beeinträchtigung
der Rechte aus dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt
wie Globalzessionen oder Zwangsvollstreckungen Dritter unverzüglich
an uns als Hersteller anzuzeigen und den jeweiligen Dritten
auf unsere Rechte als Hersteller aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt
hinzuweisen.
VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Sofern nicht anders angegeben, ist Lieferung „ab
Werk“ vereinbart. Wir behalten uns vor, den Versandweg
und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart
zu bestimmen. Entstehen durch besondere Versandwünsche
des Auftraggebers Mehrkosten, gehen diese zu dessen Lasten.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten abgeschlossen.
Die Gefahr geht mit Absendung der Lieferung auf den Auftraggeber über,
unabhängig vom Ort der Versendung. Dies gilt auch bei
Teillieferungen sowie dann, wenn wir noch weitere Leistungen
wie Versandkosten oder ähnliches übernommen haben.
GEWÄHRLEISTUNG, RÜGEFRISTEN
Der Auftraggeber ist nach Erhalt der Lieferung zu unverzüglicher Überprüfung
verpflichtet. Beanstandungen offensichtlicher Mängel
sind längstens eine Woche nach Erhalt der Ware schriftlich
bei uns geltend zu machen. Bei Auftreten verdeckter Mängel
muss die Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des
Mangels an uns übermittelt werden.
Etwaige Transportschäden sind gegenüber dem Frachtführer
schriftlich zu beanstanden. Der Sachverhalt ist durch Tatbestandsaufnahme
festzustellen. Frachtpapiere und Schadensfeststellungen sind
uns unverzüglich innerhalb der vereinbarten Rügefristen
zuzusenden.
Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt
sich bei Mängeln, die nachweislich auf einen Umstand
zurückzuführen sind, der vor dem Gefahrenübergang
liegt, auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschriftserteilung
entsprechend der Wertminderung.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkaeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel
oder die aufgrund besonderere Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber
oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungen vorgenommen, so bestehen für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des
Auftraggebers gegen uns wegen eines Mangels der Lieferung
bzw. Leistung beträgt mit Ausnahme der Fälle des § 438
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und des § 634 a Abs.
1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB zwölf Monate ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Unmöglichkeit
der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht auf Rückgängigmachung
des Vertrags. Im übrigen sind weitergehende Gewährleistungsansprüche,
insbesondere vertragliche und außergerichtliche Schadensersatzansprüche
ausgeschlossen soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
bei uns als Hersteller vorliegt. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch
des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Fall auf
den Rechnungswert derjenigen Leistung, aus welcher Ersatzansprüche
vom Auftraggeber begründet werden.
Bei einer Weiterbearbeitung der gelieferten Ware ohne unsere
vorherige Zustimmung erlischt die Gewährleistungspflicht.
Diese Pflicht erlischt auch dann, wenn der Auftraggeber Reparaturen
oder Änderungen durch Dritte an den von uns gelieferten
Gegenständen ohne unser Wissen und Einverständnis
ausführen lässt.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen
aus diesem Vertrag ist Neustadt an der Orla.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist Gerichtsstand Pößneck, sofern
der Käufer Vollkaufmann oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts ist.
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen, gleich
aus welchem Grunde, unwirksam sein, bleibt die Geltung der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner
sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche
zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am
ehesten entspricht.
Die vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch grundsätzlich
bei allen weiteren und zukünftigen Bestellungen und
Lieferungen unter den Vertragsparteien. Auf alle Rechtsbeziehungen
aus der Geschäftsverbindung findet deutsches Recht Anwendung,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Unsere Geschäftsbedingungen können sie hier als PDF-Datei
downloaden. |