Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der EPN Electroprint GmbH, Neustadt (Orla)

1 - Anwendungsbereich, Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen

  1. Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen basieren auf diesen Bedingungen (nachfolgend "AGB" genannt). Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Kunde" genannt).
  2. Es gelten ausschließlich unsere AGB. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben dieser Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  4. Unsere AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden. 

2 - Vertragsschluss, Lieferumfang, Abtretungsverbot

  1. Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich kostenlos und freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  2. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.
  3. Bei den von uns zu liefernden Leiterplatten handelt es sich um Einzelanfertigungen zugunsten des jeweiligen Kunden.
  4. Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge, mindestens jedoch eine Leiterplatte mehr oder weniger zu bewirken und auf ganze Liefereinheiten auf- oder abzurunden. Diese Mehr- oder Minderlieferungen sind branchenüblich.
  5. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und technische Daten in Katalogen und sonstigen Unterlagen stellen unverbindliche, branchenübliche Annäherungswerte dar. Sie sind keine Zusicherung von Eigenschaften. Durch technischen Fortschritt bedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
  6. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Muster, Filme und andere Unterlagen sowie Werkzeuge, Vorrichtungen, Druckeinrichtungen, Prüfadapter und sonstige Fertigungsmittel, die zum Zweck der Erbringung der Lieferung bzw. Leistung auf unsere Kosten hergestellt oder beschafft werden, bleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
  7. Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. 

3 - Produktionsfreigabe

Der Vorbehalt der Freigabe von Prototypen, Mustern, Modellen und dergleichen durch den Kunden vor Beginn der Produktion, insbesondere vor Beginn einer Serienfertigung, bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 

4 - Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise für Lieferungen "ab Werk" und sind Nettopreise, nicht einschließlich anwendbarer Verkaufssteuern, selbst wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, und nicht einschließlich Kosten für Verpackung, Fracht, Installation, Verschickung, Versicherungsauslagen, Verzollung, jeglicher Bank- und Transaktionskosten für Zahlungen und anderer auftretender Kosten.
  2. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren verbindlich gekennzeichneten Angeboten genannten Preise drei Wochen ab Datum des Angebotes gebunden.
  3. Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind wir berechtigt, die Preise und/oder Frachttarife anzupassen, sofern unsere Kosten für Löhne und Gehälter, Rohmaterialien oder Betriebsstoffe, Energiekosten, Frachtkosten und Zölle oder sonstige Materialien mehr als nur unerheblich ansteigen. Dieses Recht gilt auch für Lieferungen und Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis.
  4. Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an uns zu leisten. Es gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsbedingungen. Ein etwa vereinbarter Skontoabzug wird von uns nur akzeptiert, wenn alle vorangegangenen fälligen Rechnungen beglichen sind.
  5. Kommt der Kunde mit der Bezahlung eines fälligen Teilbetrags in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen.
  6. Schecks und/oder Wechsel werden unsererseits nur dann und nur erfüllungshalber als Zahlungsmittel akzeptiert, wenn wir einer solchen Zahlungsweise zuvor schriftlich zugestimmt haben. Von uns erteilte Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Zahlungseingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Alle uns aus einer solchen Zahlung in diesem Fall entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
  7. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
  8. Mit Zahlungsverzug unseres Kunden, Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Vermögens des Kunden werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Dies gilt auch, sofern Zahlungsziele vereinbart sind oder soweit die Forderungen aus anderen Gründen noch nicht fällig sind. Weiterhin gilt dies ohne Rücksicht auf die Laufzeit von Wechseln, die wir angenommen haben.
  9. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, sofern die Gegenforderungen des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur in einem Umfang zulässig, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem gerügten Mangel steht. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht. 

5 - Lieferfristen, Verzug, Teillieferungen

  1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages und setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen zur Verfügung gestellt hat und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat.
  3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Liefergegenstände an eine Transportperson übergeben wurden oder dem Kunden gegenüber als zur Abholung bereit angezeigt wurden, falls die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht an diesen geliefert werden kann.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, sofern Fälle von höherer Gewalt oder das Auftreten von unvorhersehbaren und außerordentlichen Ereignissen uns oder unsere Zulieferer betreffen. Unvorhersehbare Ereignisse in diesem Sinne sind insbesondere Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer, soweit diese Ereignisse nicht von uns zu vertreten sind und unsere Leistungsverpflichtungen betreffen. Falls die Lieferfrist auf einen angemessenen Zeitraum aufgrund solcher Umstände verlängert wird, ist jede Partei nach Ablauf dieser verlängerten Lieferfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde Interesse an Teillieferungen hat, kann der Kunde auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht haben, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung und/oder Leistung unsererseits hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer Frist von einer Woche zu erklären, ob er bei einer Verzögerung der Lieferung bzw. Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.
  6. Falls wir in Lieferverzug geraten, und nach Setzen und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfristsetzung durch den Kunden, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern der Kunde Interesse an Teillieferung unsererseits hat, von Teilen des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden – insbesondere Schadenersatzforderungen wegen Schlechtleistung oder Verzugsschaden – sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich in § 9 unten eingeräumt werden. In Fällen, in denen § 9 dieser Bedingungen eine Haftung unsererseits aufgrund Verzugs begründet, ist der Kunde berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist.
  7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in tatsächlicher Höhe geltend zu machen oder 20 % des vereinbarten Kaufpreises als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Im letztgenannten Fall hat der Kunde das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung bzw. Leistung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  8. Teillieferungen und Teilleistungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. 

6 - Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden vor, einschließlich solcher Forderungen aus Schecks und Wechseln. Bei Zahlungen aus Schecks und Wechseln behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen solange vor, bis das Rückgriffsrisiko abgelaufen ist.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Nimmt der Kunde eine Verarbeitung der Vorbehaltsware vor, so erfolgt diese für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiterverarbeiten, sofern die vorgenannten Sicherungsinteressen gewahrt bleiben.
  4. Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter veräußern, solange unser Eigentumsvorbehalt an den Gegenständen gemäß nachfolgend Abs. (5) gewahrt bleibt. Übereignung, Sicherungsübereignung, Verpfändung u. ä. Maßnahmen sind dem Kunden nicht gestattet. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung kann von uns widerrufen werden.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung der Liefergegenstände tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Sofern wir lediglich Miteigentümer der veräußerten Güter sind, erfolgt die Abtretung nur bis zur Höhe unserer Forderung gegen den Kunden.
  6. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf der Einziehungsermächtigung ist nur zulässig, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, insolvent oder zahlungsunfähig wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen hat der Kunde den Schuldner von der Abtretung der Forderung an uns in Kenntnis zu setzen. Auch steht es uns frei, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offen zu legen.
  7. Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, uns unmittelbar schriftlich offen zu legen, gegen welchen Dritten Forderungen aus abgetretenem Recht in welcher Höhe bestehen.
  8. Falls die uns überlassenen Sicherheiten die zu besichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Anforderung des Kunden hin Sicherheiten in angemessener Höhe nach unserer Wahl freizugeben.
  9. Das Recht des Kunden, über die Vorbehaltsware zu verfügen, diese zu verarbeiten, oder die abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder es mangels Masse abgelehnt wird, bei Aussetzen von Zahlungen, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden oder einen Dritten oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesen Fällen sowie in den Fällen des vorstehenden Abs. (5) steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zu mit der Folge, dass wir die Vorbehaltsware wieder an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu übergeben. Der Erlös jeder Verwertung der Vorbehaltsware wird dem Kunden – abzüglich der Verwertungskosten – auf seine Verpflichtungen gegenüber uns angerechnet.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über alle zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlichen Umstände zu erteilen, alle zur Geltendmachung gegenüber Dritten erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und auf unser Verlangen den jeweiligen Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen.
  11. Der Kunde ist ferner verpflichtet, jede bevorstehende oder bereits erfolgte Beeinträchtigung der Rechte aus dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt wie Globalzessionen oder Zwangsvollstreckungen Dritter uns unverzüglich anzuzeigen und den jeweiligen Dritten auf unsere Rechte als Hersteller aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. 

7 - Versand, Gefahrübergang, Verpackung

  1. Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Sofern nicht anders angegeben, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Das Risiko des zufälligen Untergangs der Liefergegenstände geht, auch bei Teillieferungen und unabhängig vom Ort der Versendung, mit Übergabe der Liefergegenstände an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, und zwar auch dann, wenn wir die Kosten für Verpackung und Transport übernehmen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung auf den Kunden über.
  3. Die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände einschließlich des Versandwegs und der Transportmittel obliegt uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  4. Eine Transportversicherung für die Liefergegenstände wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden vorgenommen.
  5. Ist eine Versendung und/oder Tragung der Versandkosten durch uns vereinbart, so sind Mehrkosten, die durch besondere Versandwünsche des Kunden entstehen, vom Kunden zu tragen. 

8 - Gewährleistung

  1. Wir haften für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
  2. Bei Fertigung nach Vorgaben des Kunden (z. B. Zeichnungen, Muster oder sonstige Angaben) haften wir nur für die Ausführung nach den Vorgaben des Kunden.
  3. Sofern EPN im Auftrag des Kunden nach von ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen technischen Unterlagen fertigt, übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass damit keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Untersagen Dritte unter Berufung auf bestehende Schutzrechte EPN insbesondere die Herstellung und Lieferung solcher Waren, ist EPN – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, im erforderlichen Umfang jede weitere Tätigkeit für den Kunden einzustellen und von dem Kunden Schadenersatz zu verlangen.
  4. Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als "garantiert" bezeichnet haben.
  5. Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau; anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Es gilt ergänzend § 377 HGB.
  7. Für den Fall, dass wir eine Spedition mit dem Versand beauftragt haben, hat der Kunde etwaige Transportschäden unter Angabe von Art und Umfang der Schäden gegenüber dem Frachtführer schriftlich zu beanstanden. Frachtpapiere und Schadensfeststellungen sind uns unverzüglich zuzusenden.
  8. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme von Materialprüfungen zu geben.
  9. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren Mängelansprüche in 5 Jahren seit Ablieferung des Liefergegenstandes. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten seit Ablieferung.
  10. Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen des nachfolgenden § 9. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurückzusenden.
  11. Der Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Der Kunde trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware beim Rücktransport.
  12. Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  13. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.
  14. Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.
  15. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
  16. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, z.B. unerheblichen Abweichungen in Farbe, Maßen und/oder Qualität oder Leistungsmerkmalen der Produkte.
  17. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
  18. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nur auf die Lieferung neu hergestellter Produkte. Sofern nicht anders vereinbart, werden gebrauchte Produkte wie besehen unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.
  19. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Verschleiß und natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mechanische, chemische, elektronische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, die nicht den vorgesehen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.
  20. Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform. 

9 - Haftung

  1. Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur,
    • soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
    • bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
    • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
    • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.
  2. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  4. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen. 

10 - Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Der Erfüllungsort für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist Neustadt an der Orla, Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln ist am Erfüllungsort, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
  3. Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese AGB gelten, und für alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. 

11 - Rechtliche Hinweise

Information gem. § 36 VSBG
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter der Internetadresse http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist. 

Information gem. § 37 VSBG
Die für die EPN ELECTROPRINT GmbH zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt. 

Stand: Juni 2020